Neuigkeiten 13.08.2020

FAQ zu Arbeits-/Gesundheitsschutz

Gesund bleiben im Schulalltag

Die Fragen der Kolleg*innen an Schulen zum Arbeits-/ Gesundheitsschutz sind derzeit besonders vielfältig. Angesichts der Unübersichtlichkeit von Informationen des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) hat die GEW Bochum eine FAQ (Stand 08/2020) entwickelt, um Hilfestellungen bei konkreten Fragen zu geben und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

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1.    Wer ist eigentlich für den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutz der Lehr-kräfte an der  Schule verantwortlich?

  • Das Land NRW als Arbeitgeber, das durch das Ministerium für Bildung bzw. die Bezirksregierungen vertreten wird und für das der oder die Schulleiter*in vor Ort handelt. Er*Sie muss den Schulträger (die Stadt/ die Kommune) über Schäden am Gebäude, mangelhafte Ausstattung, fehlende Räume und weitere Mängel, die die Gesundheit der Lehrkräfte gefährden, informieren und zur Sanierung auffordern. Wenn der Schulträger dieser Aufforderung nicht folgt, muss die Bezirksregierung, notfalls das MSB eingeschaltet werden, damit es den Schulträger zur Beseitigung der Mängel veranlasst.
  • Für den Gesundheitsschutz der Schüler*innen, des nicht-pädagogischen Personals (Sekretärin, Haus-meister) ist hingegen der Schulträger (also die Kommune) zuständig.

2.    Wer ist für die Einhaltung der Corona-Hygienevorgaben an der Schule verant-wortlich?

  • Die fachliche Beratung wird im Arbeitsschutzausschuss (der z.B. aus dem Sicherheitsbeauftragten, den Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten, der Schulleitung gebildet wird) bzw. einem ad-hoc-Gremium („Krisenstab/Krisenteam“) wahrgenommen. Auf diese Weise wird eine konkrete, der Situation der jeweiligen Schule angemessene Regelung gesichert.
  • Basis ist die hygienebezogene Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung. Für die Gefährdung durch das Virus kann auf die RKI-Veröffentlichungen zurückgegriffen werden, so dass diese Gefähr-dungsbeurteilung eingeleitet werden kann.
  • Ein*e Beschäftigte*r kann durch die Schulleitung mit der Erstellung eines Hygieneplans beauftragt werden. Defizite sind – je nach Gewicht – festzustellen und in einem gemeinsam festzulegenden Zeitrahmen von wenigen Wochen zu beseitigen. Es gibt seitens des Betriebsärztlichen Diensts (B.A.D.) mittlerweile eine (Checkliste) Vorgabe zur Gefährdungsbeurteilung angesichts der Infektionsgefahr durch Corona.

3.    Wen kann ich als Lehrkraft ansprechen, wenn ich Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz, also auch in der Einhaltung der Corona-Schutzverordnung, feststelle?

  • Die Schulleitung, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Schule verantwortlich ist.
  • Den Lehrer- und den Personalrat, denn in allen Fragen des Gesundheitsschutzes haben die Lehrerräte und die Personalräte umfassende Informations- und Beteiligungsrechte.
  • Die*Den Sicherheitsbeauftragten der Schule, die*der von der Schulleitung zwingend bestellt wird (§22 SGB VII). In der Regel ist dies die*der Hausmeister*in und eine Lehrkraft. Übrigens ist das in der Gesamtschule und Sekundarschule etwas anders, da diese abweichend von allen anderen Schulformen einen Geschäftsverteilungsplan haben, der diese Aufgaben zunächst der*dem Stellvertreter*in zuweist. Ihr *Ihm werden die schulinternen Regelungen zum Unfallschutz, für Sicherheitsbeauftragte und im Bereich des Schulgesundheitswesens explizit zugewiesen. Allerdings bleibt die Gesamtverantwortung im Rahmen einer solchen Delegation trotzdem bei der Schulleitung, weil die sich zu überzeugen hat, ob die delegierten Tätigkeiten auch richtig ausgeführt werden.
  • Wenn eine Lehrkraft Störungen oder Mängel feststellt, muss sie die festgestellten Mängel im Mängelbuch/Verbandbuch der Schule eintragen und Sicherheitsbeauftragte sowie die Schulleitung schriftlich darüber informieren. Es ist notwendig, die Schulleitung schriftlich darum zu bitten, die Mängel zu beseitigen und erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen bzw. einen gesundheitlich unbedenklichen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
  • Basis für den Infektionsschutz hinsichtlich der Prävention von COVID-19 ist die hygienebezogene Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung (s. auch 2.). Alle Kolleg*innen können und sollten Einsicht in diese Gefährdungsbeurteilung nehmen. Falls keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder eine Einsicht verweigert wird, sollten sie sich mit dem Personalrat in Verbindung setzen.
  • Jede*r Beschäftigte kann sich an den Betriebsärztlichen Dienst (B.A.D.) wenden, um sich bei gesund-heitlicher Gefährdung undhinsichtlich möglicher Abhilfe beraten zu lassen.

4.    Wer kontrolliert, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Schule durch-geführt wird?

  • Das ist grundsätzlich Aufgabe der Schulleitung. Auch der Lehrerrat und der Personalrat haben umfassende Informations- und Mitbestimmungsrechte.

5.    Welche Rolle hat eigentlich der Lehrerrat für den Arbeitsschutz an der Schule?

  • Der Lehrerrat ist in den Fragen des schulischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Lehrkräfte mitbestimmungsberechtigt. Arbeits- und Gesundheitsschutz sind mitbestimmungspflichtig. Er kann proaktiv die Belange der Lehrkräfte hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in die schulischen Gremien einbringen. Er kann beispielsweise den Arbeits- und Gesundheitsschutz als TOP in der Lehrerkonferenz vorschlagen oder kann Erhebungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz an der Schule durchführen.

6.    Was kann ich noch tun, wenn die Vorgaben hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Hygieneverordnung seitens der Schule nicht ein-gehalten werden?

  • Beamt*innen steht das Recht bzw. die Pflicht auf Remonstration, Beschwerde oder Klage zu, wenn eine dienstliche Anweisung gegen das Gesetz verstößt. Beamt*innen tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 BeamtStG). In der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer*innen (ADO) wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte, also auch für Lehrer*innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gleichermaßen zu ihren Dienstpflichten gerechnet (§ 3 Abs. 2, 4 ADO). Damit gilt auch § 16 ADO nicht nur für verbeamtete Lehrkräfte. Wer sich absichern will, reicht die Remonstration schriftlich ein und besteht auf Abhilfe durch die Schulleitung oder einer schriftlichen Antwort (Bezirksregierung). In jedem Fall ist der Dienstweg einzuhalten. Beschwerden über Kolleg*innen sind an die Schulleitung, über Schulleiter*innen an das Schulamt bzw.  die Bezirksregierung, Beschwerden über Fachleiter*innen an die Seminarleitung zu richten. Bevor es jedoch zu solch weitreichenden Schritten kommt, ist es immer ratsam, sich an die entsprechenden Gremien in Seminar und Schule, zum Beispiel den Lehrerrat, oder an die zuständige Personalvertretung zu wenden.

7.    Ich habe Angst, bei Ansteckung mit COVID-19 schwer zu erkranken. Welche Möglichkeiten habe ich?

  • Es gibt die Möglichkeit, sich vom Präsenzunterricht freistellen zu lassen. Seit dem 3. Juni 2020 gibt es jedoch  keine Einteilung in Risikogruppen mehr, sondern es muss eine Bescheinigung des*der behan-delnden Ärztin*Arztes vorgelegt werden, die sinngemäß attestiert, dass aufgrund von Vorerkrankungen bei Infektion mit dem Virus ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist.
  • Diese Regelung wurde bis zu den Herbstferien verlängert, jedoch muss zum neuen Schuljahr eine neue Bescheinigung eingeholt werden.
  • In manchen Fällen – dies ist beim Ministerium noch nicht abschließend geklärt – scheint sich auch der B.A.D. als vom Arbeitgeber beauftragter arbeitsmedizinischer Dienst zur Ausstellung von Attesten zu-ständig zu fühlen, was sich im Faktenblatt vom 3. August in der Formulierung „individuelle Risikofakto-ren-Bewertung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung“ abbildet.

 8.    Ich möchte mich freiwillig auf COVID-19 testen lassen. Wie geht das?

  • Präventiv können sich alle Lehrkräfte, auch wenn sie keine Symptome haben, alle 14 Tage kostenlos auf das Virus bis zum 9. Oktober testen lassen. Dafür benötigen Lehrkräfte einen Beschäftigungsnachweis der Schule, den die Schulleitung ausfüllen muss. Die Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land. Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durch das untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einer Studie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren.
  • Ärztinnen und Ärzte, die in Bochum Testungen vornehmen, können bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bochum unter der Telefonnummer 0234 - 51883 abgefragt werden.

8.    Ich befürchte, dass ich mich in der Schule mit COVID-19 angesteckt habe. Was tue ich?

  • Ich informiere die Schulleitung. In der Folge wird vom Gesundheitsamt des Wohnorts Kontakt zu mir aufgenommen und meine Gefährdung eingeschätzt. Das Gesundheitsamt kann mich dazu auffordern, mich testen zu lassen, mich in Quarantäne oder freiwillige Selbstisolierung zu begeben usw. Hier ist das Gesundheitsamt des Dienstorts zuständig.
  • Für dringende Verdachtsfälle gibt es das Infotelefon der Stadt:  0234 - 910 5555 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, Samstag von 10 bis 15 Uhr). In diesen Fällen klärt Fachpersonal telefonisch ab, ob der Ver-dacht begründet ist. Wenn dies der Fall ist, wird ein Termin in der Diagnostikstelle vereinbart. Ohne vorherige telefonische Vereinbarung kann die notwendige Abklärung nicht durchgeführt werden.

9.     Ist die Infektion mit COVID-19 ein Arbeitsunfall?

  • Wenn dem Dachdecker beim Dachdecken eine Dachpfanne auf den Fuß fällt, so ist das ganz klar ein Arbeitsunfall. Und das, obwohl ihn auch im Alltag überall eine Dachpfanne treffen und verletzen könnte. Für Lehrkräfte gilt dies nur, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie sich in der Schule angesteckt haben.
  • Das MSB schreibt dazu auf ihrer Website: „Eine pauschale Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall/ Berufskrankheit kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht. Der nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) erforderliche Nachweis, dass eine eventuelle Ansteckung in Ausübung oder infolge des Dienstes erfolgt ist, wird angesichts der Allgegenwärtigkeit der Ansteckungsgefahren schwierig sein. Sofern Beamtinnen und Beamte im Schuldienst positiv getestet an COVID-19 erkrankt sind und eine Infektionskette nachgewiesen ist, die Anhaltspunkte dafür bietet, dass diese in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, sollten sie sich über die Schulleitung an die Bezirksregierungen als zuständige personalführende Stelle wenden. Wenn der Nachweis im Einzelfall geführt werden kann, kommt eine Anerkennung als Dienstunfall in Betracht (§ 36 LBeamtVG).“  (Siehe auch HPR-Info vom 22.04.2020 Seite 3)
  • Die Unfallfürsorge für Tarifbeschäftigte ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt und somit Bundesrecht. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist für Beschäftigte des Landes die Unfallkasse NRW. Sofern Tarifbeschäftigte im Schuldienst positiv getestet an COVID-19 erkrankt sind und eine Infektionskette nachgewiesen ist, die Anhaltspunkte dafür bietet, dass diese in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, sollten sie sich über die Schulleitung an die Unfallkasse NRW wenden.

10.    Unter COVID-19 haben die Belastungen zugenommen. Ich mache mir Sorgen und habe Ängste, über die ich in der Schule nicht sprechen möchte. An wen kann ich mich wenden?

  • -Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein kostenfreies Beratungstelefon für Lehrerinnen und Lehrer freigeschaltet. Das Angebot „Sprech:ZEIT 24/7“ ist für Lehrkräfte öffentlicher Schulen rund um die Uhr unter folgender Telefonnummer erreichbar: 0800/0007715 erreichbar.  Es soll ohne Terminvereinbarung schnelle Unterstützung bei beruflichen wie persönlichen Anliegen bieten. Mit der telefonischen Beratung ist der betriebsärztliche Dienst BAD beauftragt. Dessen Expertinnen und Experten sind dafür geschult, sowohl bei privaten wie auch bei dienstlich begründeten Belastungssituationen zu unterstützen. Im Anschluss an die telefonische Beratung besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer persönlichen Beratung in einem nahegelegenen BAD-Zentrum. Beide Angebote sind frei zugänglich und für die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei.

11.     Im Distanzunterricht („Homeschooling“) verwischen zunehmend die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit. Geht das nur mir so?

  • Hier fehlen noch belastbare Erfahrungen. Erste Berichte weisen darauf hin, dass der Distanzunterricht sehr zeitaufwändig ist. Grundsätzlich soll die für die Vorbereitung, Nachbereitung und Erteilung des Distanzunterrichts erforderliche Zeit dem äquivalenten Präsenzunterricht entsprechen. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit durch Nutzung von digitalen Unterrichtsplattformen wie LOGINEO soll vermieden werden. Die Hauptpersonalräte haben dafür eine Mediennutzungsordnung mit der Zustimmung zu LOGINEO eingebracht und durchgesetzt. Grundsätzlich gelten auch für den heimischen Arbeitsplatz die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Stand 13.08.2020

FAQ der GEW Bchum zum Arbeits-/ Gesundheitsschutz (08/2020)
Schulmail des Ministeriums für Schule & Bildung vom 03.08.2020
Musterbestätigung für Testungen auf Covid19