Ferienzeit gleich Urlaubszeit?

Die GEW NRW wünscht schöne und erholsame Ferien!

Endlich geschafft: Das Schuljahr ist beendet. Sechs Wochen Sommerferien beginnen! Die GEW NRW wünscht von Herzen eine schöne Zeit und gute Erholung. Zusätzlich zu unseren besten Wünschen gibt es für alle Lehrer*innen in NRW einige rechtliche Hinweise rund um die Schulferien.
Ferienzeit gleich Urlaubszeit?

Foto: Suze/photocase.de

Ferien sind für Lehrer*nnen keine reine Urlaubszeit. Grundlage für ihren Erholungsurlaub ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW), die für alle Beamt*innen gilt. Dort steht: „Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage.“ Diese Regelung für gilt auch für Tarifbeschäftigte. Grundsätzlich ist der Urlaub in den Ferien zu realisieren. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, zum Beispiel der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres.

Die letzte Ferienwoche

In der letzten Woche der Sommerferien müssen sich Lehrer*innen für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und frühzeitig – in der Regel zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres – angekündigt wurde. Im Jahr 2016 betrifft das die Woche vom 17. bis zum 23. August. Das Bereithalten in der letzten Ferienwoche ist kein Muss. Es bleibt der einzelnen Schule überlassen, wie sie die organisatorischen Vorbereitungen des neuen Schuljahres trifft. Wichtig ist allein, dass die anfallenden Aufgaben rechtzeitig und ohne Unterrichtsausfall erledigt werden. Es wird empfohlen, eine generelle Regelung in der Lehrerkonferenz abzustimmen. Zu beachten sind auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Krankmeldung

Kommt es in der Urlaubszeit zu einer Arbeits- oder Dienstunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung, wird diese Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit unverzüglich der Schulleitung beziehungsweise der Schulaufsicht angezeigt und durch ein ärztliches Zeugnis – auf Verlangen vom Amts- oder Vertrauensarzt – nachgewiesen wird. Zwar stehen für den Erholungsurlaub auch die übrigen Ferien zur Verfügung, aber bei einer längeren Erkrankung können sich durchaus Abgeltungsansprüche ergeben. Erfolgt eine Erkrankung noch vor den Schulferien, ist es besonders für Tarifbeschäftigte ratsam, sich frühestmöglich wieder gesund zu melden. Andernfalls könnten die gesamten Schulferien als Krankheitszeiten gewertet werden und den Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überschreiten.