In einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär Klaus Kaiser im Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie an die Kulturdezernate und VHS-Leitungen der NRW-Städte fordert GEW-Landesvorsitzende Maike Finnern unbürokratische finanzielle Hilfe für tausende von Honorarkräften in der Weiterbildung und den kulturellen Einrichtungen im Land und in den Kommunen.
„Die aktuelle Lage führt aber dazu, dass diejenigen Lehrkräfte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen ihrer Lehrtätigkeit an der Volkshochschule oder als Museumsführer*in bestreiten müssen, in eine Notlage geraten, wenn kein Ausgleich für ihren Honorarausfall geschaffen werden wird. Ihre Einkommen sind ohnehin an der Armutsgrenze, da sie unter anderem als Selbständige ihre Sozialversicherung allein bezahlen müssen. Sie sind daher nicht in der Lage den Zeitraum der Schließung durch Rücklagen abzusichern“, beschreibt Maike Finnern die dramatische Situation. Viele Weiterbildungseinrichtungen, die nach dem Weiterbildungsgesetz finanziert werden, könnten ihr hauptamtliches Personal und ebenfalls die Ausfallhonorare für Dozent*innen nicht bezahlen.
Appell der GEW-Landesvorsitzenden: „Wir meinen, dass die soziale Schutzbedürftigkeit und der Stellenwert der Arbeit dieser Kolleg*innen es gebietet, das Risiko der höheren Gewalt in dieser Situation nicht dem schwächsten Glied in der Kette der Betroffenen aufzuladen, sondern dass dieses Risiko der Auftraggeber übernehmen sollte.“ Die Kommunen werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, ihren Lehrkräften in diesem Notfall zur Seite zu stehen und den Ausfall ihrer Honorareinkünfte für diese Schließzeit in vollem Umfang auszugleichen.
Rechtsauskunft: Keine Lohnfortzahlung für Selbständige
Das Infektionsschutzgesetz entschädigt Selbständige nur für Einkommensverluste, wenn für sie persönlich eine Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde, nicht aber für den Fall, dass sie ihr Einkommen durch eine Schließung aufgrund einer Pandemie verlieren. Lohnfortzahlung oder Kurzarbeitergeld gibt es für Selbständige ebenfalls nicht.
Dieser Beschäftigtenkreis wird arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnlich bezeichnet und daher als „sozial schutzbedürftig“ (Tarifvertragsgesetz § 12 a und Bundesurlaubsgesetz) bewertet. Für den aktuellen Fall von Betriebsschließungen gibt es für ihn jedoch (noch) keine Regelung. Der überwiegende Teil dieser Kolleg*innen unterrichtet in den Deutsch-als Fremdsprache-Kursen und in den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge/ BAMF und nimmt dort eine für das gesamte Land wichtige Aufgabe zur Integration von Migrant*innen sowie für Geflüchtete wahr.
Berthold Paschert | Pressesprecher
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