Zur Bezahlung von Gewerkschafter*innen in der GEW NRW

Wer für die GEW NRW arbeitet, wird von der GEW NRW bezahlt

In den vergangenen Wochen wurde in den Medien ausführlich über fragwürdige und womöglich rechtlich zu beanstandende Regelungen zur Bezahlung eines Vorsitzenden einer Gewerkschaft, die dem Deutschen Beamtenbund angehört, berichtet. Die GEW NRW erläutert ihre Regelungen.
Beschäftigte der GEW NRW

Foto: A. Etges

In dem in Rede stehenden Fall des Polizeigewerkschafters Rainer Wendt erfolgte eine Bezahlung durch das Land NRW ohne Arbeitsleistung.

Regelungen der GEW NRW zur Bezahlung

Für die GEW NRW verbietet sich eine Bezahlung der Gewerkschaftsarbeit durch den öffentlichen Arbeitgeber aufgrund grundsätzlicher gewerkschaftspolitischer Argumente. Eine Konstruktion, die Abhängigkeit und Wohlverhalten nicht völlig ausschließt, kann keine tragfähige Grundlage für Gewerkschaftsarbeit sein. Wer für die GEW NRW arbeitet, wird von der GEW NRW bezahlt.

Beurlaubung, Teilbeurlaubung und Freistellung

Die Landesvorsitzende ist – als Beamtin – ohne Bezüge beurlaubt. Ihre Bezahlung erfolgt ausschließlich aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der GEW NRW wie das auch bei ihren Vorgängern der Fall war. Sie ist kein Personalratsmitglied.

Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der GEW NRW sind zum einen ohne Bezüge teilbeurlaubt und haben eine Teilzeitbeschäftigung bei der GEW NRW, die im Umfang der Teilbeurlaubung entspricht. Zudem sind sie als gewählte Mitglieder in Personalräten von ihren dienstlichen Verpflichtungen als Lehrkräfte für die Arbeit im Personalrat teilfreigestellt. Teilbeurlaubung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung bei der GEW NRW und Freistellung summieren sich zur Vollbeschäftigung.

Michael Schulte, Geschäftsführer der GEW NRW